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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DUALIS GmbH IT Solution (Stand: 08/2023)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die DUALIS GmbH IT Solution, Breitscheidstraße 36, 01237 Dresden („DUALIS“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch DUALIS an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.

(2) DUALIS erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn DUALIS den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies DUALIS vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn DUALIS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn DUALIS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. agiles Arbeiten ein Vorgehensmodell im Projektmanagement, das sich dadurch auszeichnet, dass das zu Projektbeginn nur grob definierte Leistungsergebnis in einer Vielzahl von Entwicklungsschritten in enger, vertrauensvoller Abstimmung der Parteien im Laufe des Projekts erstellt wird;
  2. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  3. außenwirtschaftliche Einschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Lands, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
  4. Bereitstellungsverbot außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
  5. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  6. Customizing das Anpassen von Standardsoftware an die Anforderungen des Kunden, das nicht auf Quellcodeebene erfolgt;
  7. Definition of Done gemeinsames Verständnis des Entwicklungsteams beim agilen Arbeiten, unter welchen Voraussetzungen eine Anforderung des Product Backlog bzw. des Sprint Backlog als erfüllt bezeichnet werden kann;
  8. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
  9. Entwicklungsteam die Gesamtheit der an dem Projekt auf Seite von DUALIS zur Erstellung eines Product Increments beteiligten Personen;
  10. Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
  11. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  12. Individualsoftware ein von DUALIS nach den Vorgaben des Kunden herzustellendes Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), welches auch in der Anpassung bzw. Erweiterung eines anderen Computerprogramms bestehen kann, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation;
  13. Issue im Rahmen des agilen Arbeitens auftretender Sachverhalt, der gelöst, bearbeitet und/oder geklärt werden muss;
  14. Leistungsergebnis das von DUALIS hergestellte Ergebnis, z.B. eine von DUALIS erstellte Individualsoftware;
  15. Product Backlog die zentrale Liste aller Anforderungen an das im Rahmen agilen Arbeitens zu erstellende Leistungsergebnis, welche beispielsweise Ideen, Funktionen, Verbesserungen und Fehlerbehebungen enthält;
  16. Product Increment das Ergebnis eines Sprints, z.B. ein neuer Programmstand von Individualsoftware;
  17. Product Owner die Person, welche im Fall agilen Arbeitens die Interessen des Kunden im Projekt wahrnimmt;
  18. Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem DUALIS mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche DUALIS nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
  19. Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
  20. Software der Oberbegriff für Standardsoftware und Individualsoftware;
  21. Sprint der Zyklus beim agilen Arbeiten, in dem ein Leistungsergebnis entwickelt bzw. weiterentwickelt wird und an dessen Ende das Product Increment steht;
  22. Sprint Backlog ein Teil des Product Backlogs, der die Aufgaben beinhaltet, die in einem Sprint zu erfüllen sind;
  23. Standardsoftware ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation;
  24. übliche Geschäftszeiten 9 bis 17 Uhr an Arbeitstagen.

§ 3 Einzelvertrag

Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von DUALIS, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn DUALIS nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von DUALIS annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von DUALIS stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.

§ 4 Inhalt der Leistungen von DUALIS

(1) Der konkrete Inhalt der von DUALIS geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen. Die Parteien sollen auf eine möglichst konkrete und ausführliche Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag hinwirken.

(2) DUALIS ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von DUALIS erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von DUALIS sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(4) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 19, 20) schuldet DUALIS bei digitalen Produkten (z.B. Software) eine Aktualisierung der digitalen Produkte nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.

(5) Solange Leistungen von DUALIS für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von DUALIS rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen DUALIS auf Fortführung der Leistungen. DUALIS behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

(6) DUALIS darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

(7) Alle Mitarbeiter, die DUALIS bei oder für den Kunden einsetzt, verbleiben, unabhängig davon, ob sie auf längere Zeit bei dem Kunden eingesetzt werden, organisatorisch bei DUALIS. Ausschließlich DUALIS ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Etwaige Anweisungen durch den Kunden gelten nur als Anregungen und sind nur dann verbindlich, wenn DUALIS diese Anregungen aufgreift und als verbindliche Anweisung an seine Mitarbeiter weitergibt. Der Kunde wird Anregungen wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von DUALIS benannten verantwortlichen Ansprechpartner und/oder dessen Stellvertreter (Ziff. VII. § 56) übermitteln. Die von DUALIS eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden ein, auch soweit sie Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

§ 5 Ort der Leistungserbringung durch DUALIS

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt DUALIS sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von DUALIS. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege der Fernwartung.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei DUALIS angefordert werden kann.

(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet DUALIS insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet DUALIS darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.

(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von DUALIS getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von DUALIS für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(7) Hat DUALIS einzelvertraglich im Rahmen der. Softwarepflege auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. V. § 44) übernommen, bleibt die Erfüllung gesetzlicher Mängelbeseitigungsansprüche kostenfrei. Eine Vergütung für die Fehlerbeseitigung (z.B. nach Aufwand oder im Rahmen einer Pauschale) wird nur für die zusätzlichen Leistungen der Fehlerbeseitigung (z.B. die Beseitigung von Fehlern, die keine Mängel sind bzw. die nicht rechtzeitig gerügt wurden, sowie die Gewährleistung von Service Levels) vereinbart und geschuldet.

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von DUALIS sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch DUALIS erst nach Zahlungseingang.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung

a) unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils jährlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;

b) abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende einer Abrechnungsperiode, die regelmäßig vier Wochen beträgt.

(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt DUALIS vorbehalten. Sonstige Rechte von DUALIS bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von DUALIS aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von DUALIS zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(5) DUALIS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DUALIS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von DUALIS benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DUALIS über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn DUALIS Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist DUALIS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. DUALIS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(8) DUALIS ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von DUALIS erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

§ 8 Exportkontrolle und Embargos

(1) Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken. Der Kunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden in Verbindung mit einer der folgenden Technologien verwendet werden: Rüstungstechnologie, Waffen, Raketen, die Waffen tragen können, und/oder Nukleartechnologie.

(2) Der Kunde gewährleistet darüber hinaus, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden unter Verstoß gegen außenwirtschaftliche Einschränkungen verwendet werden. Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung, auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hin prüfen und DUALIS unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte für mögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Die näheren Einzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.

(3) DUALIS kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oder beeinträchtigt ist (z.B. weil keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird). DUALIS wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(4) Verweigert DUALIS die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Bereitstellungsverbots und der Kunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde, soweit möglich und zumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen, wonach DUALIS mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch die Behörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigung innerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung der Bestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.

(5) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund der vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sind ausgeschlossen, soweit

a) die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von DUALIS selbst zu vertreten ist (z.B. weil DUALIS aufgrund eines früheren exportkontrollrechtswidrigen Verhaltens von den Exportkontrollbehörden nicht mehr als zuverlässig eingestuft wird) oder

b) DUALIS den Kunden nicht arglistig über das Bestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat.

Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichen Einschränkung haftet DUALIS nicht. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer von DUALIS zu vertretenden außenwirtschaftlichen Einschränkung gilt § 22 („Haftung von DUALIS“).

(6) Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten wird der Kunde DUALIS unverzüglich über sämtliche Umstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach dem Außenwirtschaftsrecht des Lands,

a) in dem der Kunde seinen Sitz hat,

b) in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung sowie

c) durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung erfolgt,

für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von DUALIS erforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zum Endkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Lieferung bzw. Leistung.

§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von DUALIS oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche DUALIS nicht zu vertreten hat, haftet DUALIS nicht. DUALIS wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Soweit von DUALIS nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 DUALIS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DUALIS berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird DUALIS unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. DUALIS wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von DUALIS bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 10 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn DUALIS die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 11 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. für Softwaremiete oder Softwarepflege) kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Preisänderungen seit der letzten Preisänderung der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.

(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist schriftlich annehmen oder ablehnen kann.

(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für DUALIS örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis – auch rückwirkend – ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.

(5) Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des Üblichen übersteigende Inflation (z.B. als Folge der Corona-Pandemie) eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeutet, aufgrund derer DUALIS auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen die Preisanpassung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB das Dauerschuldverhältnis kündigen kann.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von DUALIS aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen DUALIS nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DUALIS an Dritte abtreten, es sei denn DUALIS hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

§ 13 Beistellungen des Kunden, freie Lizenzen

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch DUALIS verfügt. Der Kunde wird DUALIS auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) DUALIS ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat DUALIS den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt DUALIS von allen Nachteilen frei, welche DUALIS aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

(4) Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf DUALIS im Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. DUALIS wird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von DUALIS eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, dies jedoch nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem DUALIS den Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und der Kunde ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

§ 14 Änderungsverfahren (Change Requests)

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von DUALIS zu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch gegenüber DUALIS äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 4 Personenstunden umgesetzt werden können, kann DUALIS von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) DUALIS prüft den Änderungswunsch. Die Prüfung umfasst insbesondere Fragen der Machbarkeit und der konkreten Umsetzung, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunschs wird DUALIS dem Kunden deren Ergebnis mitteilen. Die Mitteilung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunschs oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunschs unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(6) Die vom Änderungsverfahren betroffenen Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(7) Der Kunde hat die durch die Prüfung des Änderungswunschs, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten entstehenden Aufwände zu vergüten. Ebenso hat der Kunde die Mehraufwände von DUALIS aus der Durchführung der Änderungen zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 2 und 6.

(8) DUALIS kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Absätze 3 bis 6 sowie Absatz 7 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 15 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird DUALIS bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von DUALIS in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Insbesondere stellt der Kunde

a) die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von DUALIS erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird DUALIS hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von DUALIS in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;

b) unverzüglich nach Aufforderung durch DUALIS und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, DUALIS alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.

(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Kunden durch DUALIS überlassene Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Software entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.

(5) Der Kunde hat

a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

b) soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,

c) das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat DUALIS unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,

d) bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese DUALIS unverzüglich mitzuteilen.
Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, DUALIS unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(7) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 16 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die DUALIS dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich DUALIS zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat DUALIS entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Soweit DUALIS an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von DUALIS nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; DUALIS wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

(4) DUALIS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von DUALIS abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von DUALIS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von DUALIS diese Gegenstände vollständig an DUALIS zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 17 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.

(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch DUALIS gilt insbesondere

a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,

b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

c) eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde DUALIS von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,

d) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

e) der Verstoß gegen das den Mitarbeiterschutz nach § 24 dieser AGB,

f) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 25 dieser AGB oder

g) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB.

(6) Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

§ 18 Fehlerklassen

(1) Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:

FehlerklasseBeschreibungBeispiele
Klasse 1

Betriebsverhindernde
Mängel
Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor.Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.
Klasse 2

Betriebsbehindernde
Mängel
Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen.

Einschränkungen oder Erschwernissen möglich.
Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden.


Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.

Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.
Klasse 3

Sonstige Mängel
Sonstige Mängel(Schönheits-)Mängel.

Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen.
Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit.

Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.

Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.

(2) Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

§ 19 Sachmängel

(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;

b) Lieferungen und Leistungen von DUALIS, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von DUALIS zu vertreten ist;

e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die DUALIS weder kannte noch kennen musste; DUALIS ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;

g) einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird DUALIS bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und DUALIS umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde DUALIS Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde DUALIS unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat DUALIS die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von DUALIS durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von DUALIS oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann DUALIS die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und DUALIS nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.

(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass DUALIS Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Handelt es sich um einen Mangel in einer Standardsoftware, ist ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthält, vom Kunden von zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.

(7) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder DUALIS, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von DUALIS nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von DUALIS sind und die DUALIS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird DUALIS nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 19 gegen DUALIS bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von DUALIS erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen DUALIS gehemmt. DUALIS erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.

(9) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn DUALIS den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.

(10) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 19 gelten nicht, soweit DUALIS arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(11) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von DUALIS zu vertretenden Sachmangels gilt § 22 („Haftung von DUALIS“).

§ 20 Rechtsmängel

(1) DUALIS gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist DUALIS nur für das in Satz genannte Gebiet verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn DUALIS dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet DUALIS dadurch Gewähr, dass DUALIS nach Wahl von DUALIS

a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder

b) der Kunde durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet DUALIS unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt DUALIS, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht DUALIS von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von DUALIS anerkennen. DUALIS wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde DUALIS von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet DUALIS alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; DUALIS hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von DUALIS zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 22 („Haftung von DUALIS“).

(6) § 19 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 21 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:

  1. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, DUALIS und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.
  2. § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).
  3. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.
  4. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem DUALIS die Ware an den Kunden abgeliefert hat.

(2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar.

(3) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 22 („Haftung von DUALIS“).

§ 22 Haftung von DUALIS

(1) Die Haftung von DUALIS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von DUALIS voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 22 („Haftung von DUALIS“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von DUALIS für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von DUALIS bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. DUALIS haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von DUALIS auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

(5) Soweit DUALIS nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.

(6) Soweit die Pflichtverletzung von DUALIS Lieferungen und Leistungen betrifft, welche DUALIS gegenüber dem Kunde unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von DUALIS für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit DUALIS nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DUALIS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 22 („Haftung von DUALIS“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen und für Freistellungsansprüche entsprechend.
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(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 22 („Haftung von DUALIS“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DUALIS.

(9) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 22 („Haftung von DUALIS“) gelten nicht für die Haftung von DUALIS wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 23 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen DUALIS beträgt

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn DUALIS hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,

b) in den in § 22 Absatz 9 genannten Fällen,

c) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

d) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,

e) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

(4) Hat DUALIS einzelvertraglich im Rahmen der Softwarepflege auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. V. § 44) übernommen, verjähren die Sachmängelansprüche auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der pflegenden Gegenstände, soweit diese Ansprüche sonst bereits früher verjähren würden, erst mit Beendigung der Softwarepflege. Die Verlängerung der Verjährung gilt ausschließlich für die Beseitigung von Sachmängeln, nicht aber für weitere Ansprüche wegen Sachmängeln, wie insbesondere nach Absatz 1 lit. a) oder auf Schadensersatz.

§ 24 Abwerbung von Mitarbeitern

Der Kunde verpflichtet sich, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit nicht selbst oder durch Dritte Mitarbeiter von DUALIS abzuwerben oder abwerben zu lassen oder Dritte hinsichtlich solcher Abwerbemaßnahmen zu fördern oder zu unterstützen.

§ 25 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von DUALIS und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird DUALIS vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von DUALIS jederzeit verpflichtet, eine entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 25 vor.

§ 26 Vertragsstrafe

Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 24 („Abwerbung von Mitarbeitern“) oder § 25 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an DUALIS eine von DUALIS im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; für die Verletzung einer Pflicht nach § 25 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

§ 27 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch DUALIS

DUALIS ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von DUALIS.

II. Kauf von Standardsoftware

§ 28 Vertragsgegenstand

(1) Soweit DUALIS dem Kunden Standardsoftware verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen aus dem Einzelvertrag.

(2) Der Kunde erhält die Standardsoftware bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).

(3) Die Installation und Einrichtung der Standardsoftware sowie die Erstellung zugehöriger Individualsoftware einschließlich Anpassungen sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Standardsoftware auf einem Server zum Download bereitgestellt.

§ 29 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von DUALIS.

(2) Soweit die Standardsoftware ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm darstellt, oder die Standardsoftware solche Programme enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 4 widerruflichen Gestattung.

(4) DUALIS kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den Lizenzbedingungen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann DUALIS vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

§ 30 Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist DUALIS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DUALIS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

III. Softwaremiete

§ 31 Vertragsgegenstand

(1) Soweit DUALIS dem Kunden Software zur zeitweisen Nutzung (Softwaremiete) überlässt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen aus dem Einzelvertrag.

(2) Ziff. II. § 28 („Vertragsgegenstand“) Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag schuldet DUALIS keine

a) Anpassung der Software an sich ändernde äußere Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art,

b) Anpassung der Software an sonstige sich ändernde Rahmenbedingungen,

c) Fortentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität.

Die Verpflichtung zur Lieferung neuer Programmversionen, insbesondere von Bugfixes und Patches, mit denen bestehende Sachmängel, insbesondere im Sinne von Sicherheitsmängeln oder Funktionsfehlern, sowie Rechtsmängel beseitigt werden, bleibt hiervon unberührt.

§ 32 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Ist eine Standardsoftware von DUALIS Gegenstand der Softwaremiete, so ergibt sich der Umfang der Nutzungsrechte aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von DUALIS. Fehlt es ausnahmsweise an einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag, so ist das Nutzungsrecht rein schuldrechtlicher Natur, auf die Dauer der Softwaremiete befristet, nicht übertragbar, auf den Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung beschränkt und auf die Nutzung im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz begrenzt.

(2) Ist Gegenstand der Softwaremiete eine Standardsoftware Dritter, so gelten die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen des Dritten, auf welche im Einzelvertrag Bezug genommen werden soll.

(3) Jede weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DUALIS.

§ 33 Reaktionszeiten für die Mangelbeseitigung

Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:

FehlerklasseReaktionszeit
Klasse 1
Betriebsverhindernde Mängel
4 Stunden
Klasse 2
Betriebsbehindernde Mängel
8 Stunden
Klasse 3
Sonstige Mängel
14 Tage

§ 34 Updates

(1) Soweit der Einzelvertrag die Lieferung von Updates einer von DUALIS selbst hergestellten Software umfasst, wird DUALIS die Software an sich ändernde Anforderungen der Informationssicherheit und Datensicherheit nach Maßgabe des im Einzelvertrag vereinbarten Zeitplans bzw., sollte ein solcher fehlen, jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung der Software erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von DUALIS und entfällt, soweit die Anpassung für DUALIS mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Software von DUALIS auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen DUALIS unverzüglich mitteilen, damit DUALIS dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von DUALIS mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag

a) sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, nicht umfasst, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; DUALIS kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert;

b) gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend;

c) bestimmt DUALIS die Anzahl der Updates nach billigem Ermessen;

d) besteht kein Anspruch auf Fehlerbeseitigung hinsichtlich der veralteten Version, wenn sich der Kunde mit zwei oder mehr Updates im Rückstand hinter der aktuellen Version befindet.

(4) Bietet DUALIS dem Kunden ein neues Update an, so hat der Kunde das Update gemäß den Installationsanweisungen von DUALIS zu installieren. Wünscht der Kunde eine Installation durch DUALIS, so ist diese entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von DUALIS gesondert zu vergüten.

(5) Ergänzt oder ersetzt DUALIS die Software mit der Folge, dass der Kunde mehr als eine – nicht notwendig vollständige – Softwareversion erhält, hat der Kunde die überzählige Software zu löschen, die Löschung schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Datenträger an DUALIS zurückzugeben. Nutzungsrechte an der überzähligen Software erlöschen mit Einsatz der neuen Softwareteile nach Ablauf einer Frist von vier Wochen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für Leistungen von DUALIS, die ohne eine Verpflichtung hierzu erbracht werden.

(6) Soweit DUALIS die Lieferung von Updates und sonstiger neuer Programmversionen übernommen hat, welche sich nicht auf eine von DUALIS hergestellte Software beziehen, richten sich die konkreten Leistungen einschließlich der Festlegung der Wartungsintervalle nach dem Einzelvertrag.

IV. Erstellung von Individualsoftware

§ 35 Vertragsgegenstand

(1) Soweit DUALIS für den Kunden Individualsoftware herstellt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit, zum Leistungsumfang und zum Projektmanagement, aus dem Einzelvertrag. Soweit sich dies aus dem Einzelvertrag ergibt, ist DUALIS berechtigt, die Individualsoftware im Wege agilen Arbeitens zu erstellen.

(2) Besteht die Erstellung einer Individualsoftware in der Anpassung eines Programms und handelt es sich bei dem anzupassenden Programm um ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm, so ist dieses nicht Leistungsgegenstand. Das unter einer freien Lizenz stehende und anzupassende Programm wird in jedem Fall vom Kunden beigestellt. An der Beistellung durch den Kunden ändert sich insbesondere auch dann nichts, wenn DUALIS es übernimmt, das unter einer freien Lizenz stehende Programm von einem Internetserver herunter zu laden und zu installieren. In allen anderen Fällen regeln die Parteien im Einzelvertrag, ob das anzupassende Programm zum Leistungsgegenstand gehört.

(3) Der Kunde erhält die Individualsoftware bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).

(4) Die Installation und Einrichtung der Individualsoftware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Mangels einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Individualsoftware auf einem Server zum Download bereitgestellt.

§ 36 Optionale Erstellung eines technischen Konzepts

(1) Soweit dies im Einzelvertrag vereinbart wird, erarbeitet DUALIS im Auftrag des Kunden ein technisches Konzept. Grundlage ist die Aufgabenstellung des Kunden.

(2) Das technische Konzept beschreibt den Soll-Zustand der zu entwickelnden Individualsoftware, einschließlich des Soll-Zustandes ggf. vereinbarter Zusatzleistungen. Näheres regelt der zwischen den Parteien zu schließende Einzelvertrag.

(3) Der Kunde ist zur Mitarbeit verpflichtet.

(4) Das technische Konzept ist nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Die Abnahme ist eine Teilabnahme und richtet sich nach § 38 („Abnahme“) entsprechend. Der Kunde prüft das technische Konzept auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls und soweit Widersprüche zur Aufgabenstellung des Kunden bestehen, hat das technische Konzept Vorrang. Das abgenommene technische Konzept wird Teil des jeweiligen Einzelvertrags. Mit Abnahme des technischen Konzepts beginnt DUALIS mit der Erstellung der Individualsoftware.

(5) Mängel, die der Kunde aus dem technischen Konzept erkennen kann, sind bei Abnahme des technischen Konzepts zu rügen, spätestens bevor DUALIS mit Aufwendungen für die Umsetzung des technischen Konzepts beginnt. Werden erkennbare Mängel später gerügt, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die aus der nachträglichen Berücksichtigung der Rüge entstehen.

(6) Gemäß Ziff. I.§ 14 („Änderungsverfahren (Change Requests)“) erfolgende oder sonst vereinbarte Änderungen der Leistungen sollen von DUALIS im technischen Konzept fortgeschrieben werden.

(7) DUALIS erhält für die Erarbeitung und für die Fortschreibung des technischen Konzepts eine Vergütung.

§ 37 Funktionsprüfung

(1) Jeder (Teil-)Abnahme geht grundsätzlich eine Funktionsprüfung voraus. In deren Rahmen prüft der Kunde jede Funktionalität gründlich auf ihre Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung des Leistungsgegenstands beginnt.

(2) Die Organisation der Funktionsprüfung obliegt dem Kunden. DUALIS unterstützt den Kunden bei der Funktionsprüfung soweit erforderlich. Die Einzelheiten der Funktionsprüfung, insbesondere auch die Art, der Umfang und die Dauer, können im Einzelvertrag geregelt werden. Auf begründetes Verlangen einer Partei wird die Funktionsprüfung, soweit notwendig, angemessen verlängert.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, während der Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an den Leistungsgegenstand unter konkreter und leicht nachvollziehbarer Angabe der Fehlersymptomatik DUALIS unverzüglich schriftlich oder im Falle der Verwendung eines Ticketsystems über dieses Ticketsystem mitzuteilen.

(4) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden. Dies ist der Fall, wenn lediglich Mängel der Klasse 3 im Sinne von Ziff. I. § 18 („Fehlerklassen“) vorliegen.

(5) DUALIS wird die Abweichungen, soweit sie einer erfolgreichen Funktionsprüfung entgegenstehen, in geeignetem Umfang zusammenfassen, beheben und nach deren Behebung die Abnahmebereitschaft erklären. Es schließt sich eine erneute Funktionsprüfung an, welche der Kunde zügig durchzuführen hat.

§ 38 Abnahme

(1) Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch DUALIS.

(3) Der Kunde erklärt nach erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung (§ 37) die Abnahme. Gegebenenfalls verbleibende Mängel, insbesondere die Abnahme nicht hindernde Mängel der Klasse 3 (§ 37 Absatz 4), werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von DUALIS im Rahmen der Haftung von DUALIS für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.

(4) Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde

a) den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

b) innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch DUALIS keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

c) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von DUALIS gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels der Fehlerklasse 1 oder 2 verweigert hat.

(6) Auf Verlangen von DUALIS hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch verkürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf eine Woche. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist DUALIS unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.

§ 39 Besonderheiten bei agilem Arbeiten

(1) Wird die Individualsoftware im Rahmen agilen Arbeitens (agile Programmierung) erstellt, verständigen sich die Parteien in der Projektdurchführung auf die Art und Weise und nähere Ausgestaltung des agilen Arbeitens; insbesondere sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag weder ein bestimmtes Vorgehensmodell noch bestimmte Abläufe geschuldet. In den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 wird dargestellt, wie das agile Arbeiten zum Beispiel ausgestaltet werden kann, wobei eine Festlegung auf die dort verwendeten Fachtermini nicht zwingend ist.

(2) Der Product Owner ist berechtigt und verpflichtet, für den Kunden verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der Product Owner verwaltet und verantwortet das Product Backlog. Jeder Eintrag ist klar und eindeutig zu formulieren, mit einer Priorität zu versehen und das Product Backlog entsprechend dieser Priorisierung zu sortieren. Das Product Backlog ist entsprechend des Projektverlaufs fortzuschreiben. Einträge in das Product Backlog sind vom Product Owner in Abstimmung mit dem Entwicklungsteam vorzunehmen, zu priorisieren und zu entfernen.

(3) Vor Beginn eines Sprints präsentiert der Product Owner dem Entwicklungsteam die Einträge des Product Backlogs. Das Entwicklungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Priorisierung über die Einträge, die im Rahmen eines Sprints umgesetzt werden sollen und hält diese im Sprint Backlog fest.

(4) Die Einträge des Entwicklungsteams im Sprint Backlog enthalten neben der Definition of Done für den nächsten Sprint auch eine Aufwandschätzung für die Umsetzung der Einträge. Der Sprint Backlog ist vom Product Owner unverzüglich zur Durchführung freizugeben. Der freigegebene Sprint Backlog ist Teil des Product Backlogs und wird als Leistungsbeschreibung Vertragsbestandteil. Bei Widersprüchen zwischen Backlogs gehen die jüngeren Backlogs den älteren vor. Nach Freigabe beginnt DUALIS mit der Erstellung des Product Increments.

(5) Das Product Increment eines Sprints sind alle Einträge des Sprint Backlog, die am Ende des Sprints nach der Einschätzung und Beurteilung des Product Owners die Definition of Done erfüllen. Alle anderen Einträge gehen zurück in den Product Backlog. Der Freigabe eines Product Increments nach Abschluss eines Sprints kann eine Funktionsprüfung im Sinne von § 37 („Funktionsprüfung“) vorausgehen. Soweit keine solche Funktionsprüfung stattfindet, teilt der Product Owner unverzüglich nach Beendigung des Sprints dem Entwicklungsteam seine Einschätzung und Beurteilung zur Erfüllung der Definition of Done mit. Im Rahmen der Prüfung des Product Increment festgehaltene Fehler werden dem Product Backlog als Issues hinzugefügt und nach Maßgabe des Product Owners im Rahmen eines der nächsten geeigneten Sprints bearbeitet.

(6) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag liegt beim agilen Arbeiten die Projektverantwortung beim Product Owner und damit bei dem Kunden. Abnahmen finden daher nicht statt und die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Stattdessen finden insoweit die Regelungen der Ziff. VI. § 50 („Dienstvertragliche Leistungen“) Anwendung.

(7) Liegt im Fall agilen Arbeitens hingegen die Verantwortung für die Projektdurchführung bei DUALIS, so gilt für die vom Product Owner zu erklärende Abnahme des Product Increments § 38 („Abnahme“) Absatz 6 entsprechend. Im Rahmen der Abnahmeerklärung festgehaltene Fehler werden gemäß den nach dem Einzelvertrag vorgesehenen Bugfixing-Budgets und Stundensätzen von DUALIS beseitigt; sind weitere Sprints vorgesehen, kann dies im Rahmen eines der nächsten geeigneten Sprints erfolgen. Im Fall der Überschreitung der im Einzelvertrag vorgesehenen Budgets erfolgt die Fehlerbeseitigung im Rahmen der Haftung von DUALIS für Sach- und Rechtsmängel. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag finden keine weiteren Abnahmen, insbesondere keine Schlussabnahme statt.

§ 40 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) DUALIS räumt dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an der Individualsoftware für das Gebiet Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ein. Der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung.

(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 13 widerruflichen Gestattung.

(3) Der Kunde darf Kopien der Individualsoftware ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechtes und zu Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Hinweis auf die Urheberschaft von DUALIS versehen werden. Das Benutzerhandbuch und andere von DUALIS überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 untersagt.

(4) Hat DUALIS ein übertragbares oder beschränkt übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt und die Individualsoftware im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, ist der Kunde nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Individualsoftware oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:

a) Der Kunde übergibt dem Dritten die Individualsoftware. Soweit DUALIS die Individualsoftware auf Datenträgern ausgeliefert hat, übergibt der Kunde dem Dritten die Datenträger. Ebenfalls übergibt der Kunde dem Dritten die Benutzerhandbücher und sonstige von DUALIS stammende Unterlagen zur Individualsoftware.

b) Der Kunde löscht alle anderen Kopien der Individualsoftware (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Arbeitsplatzrechnern, Servern, Datenträgern und sonstigen Speichermedien, mit Ausnahme von Kopien, welche im Rahmen der Datensicherung oder -archivierung mit anderen Daten derart verbunden wurden, dass eine Trennung und separate Löschung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt DUALIS schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.

c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

d) Der Kunde erklärt schriftlich gegenüber DUALIS, dass der Kunde dem Dritten die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und DUALIS zum Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte an der Individualsoftware sowie sämtliche die bestimmungsgemäße Nutzung der Individualsoftware betreffenden Bestimmungen dieser AGB zur Kenntnis gegeben hat.

(5) Individualsoftware, welche nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von DUALIS in den Verkehr gebracht wurde, darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von DUALIS an Dritte weitergegeben werden.

(6) Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen die Regeln nach Absatz 4 oder Absatz 5 schuldet der Kunde DUALIS eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den der Dritte im Zeitpunkt der Weitergabe bei DUALIS hätte zahlen müssen, zumindest jedoch in Höhe der zwischen dem Kunden und DUALIS vereinbarten Vergütung; ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.

(7) Der Kunde darf nur nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden zur Fehlerbeseitigung bestimmten angemessenen Frist einen Fehler der Individualsoftware selbst beseitigen, soweit sich dadurch die vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändert oder erweitert; eine Pflicht von DUALIS zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich hieraus nicht. § 323 Absatz 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Fehlerbeseitigung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist. Nach Beendigung der Gewährleistung und außerhalb des Anwendungsbereichs eines Softwarewartungs- bzw. -pflegevertrags kann DUALIS die Fehlerbeseitigung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen.

(8) Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Individualsoftware nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich DUALIS von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt Ziff. I. § 25 („Vertraulichkeit und Datenschutz“). Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde DUALIS eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar DUALIS gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Vertraulichkeit und den Nutzungsrechten verpflichtet.

(9) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung und der Gebrauch der Individualsoftware durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DUALIS nicht erlaubt.

(10) Die Individualsoftware, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit der Individualsoftware stehende Gegenstände von DUALIS, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von DUALIS. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von DUALIS nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 25 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Soweit Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, verbundene Unternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden zur Nutzung der Individualsoftware berechtigt sind, wird der Kunde diese über Umfang und Grenzen der Nutzungsrechte sowie der vereinbarten Vertraulichkeit informieren und sie auf die Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Vertraulichkeit und den Nutzungsrechten auch unmittelbar gegenüber DUALIS verpflichten.

(11) Soweit die Individualsoftware ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(12) Besteht die Erstellung einer Individualsoftware in der Anpassung oder Erweiterung einer Software, so gilt für den Umfang der Nutzungsrechte das Folgende:

a) Handelt es sich bei dem anzupassenden oder zu erweiternden Programm um eine Software von DUALIS, so gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Leistungsergebnissen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Einzelvertrag nichts anderes als für die Nutzungsrechte an der Software von DUALIS.

b) Für die Anpassung oder Erweiterung von Programmen Dritter bzw. unter einer freien Lizenz stehenden Programmen gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 11. Folgt aus der freien Lizenz bzw. den Lizenzbedingungen Dritter, dass für die Anpassungen oder Erweiterungen andere Rechte einzuräumen sind, die Anpassungen bzw. Erweiterungen z.B. ebenfalls unter der freien Lizenz stehen oder den Lizenzbedingungen der betreffenden Dritten anzugleichen sind, so hat die Regelung der freien Lizenz bzw. der Lizenzbedingungen der Dritten Vorrang.

(13) DUALIS kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann DUALIS vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Individualsoftware sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Individualsoftware oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Individualsoftware einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

§ 41 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat das Leistungsergebnis bzw. die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Leistungsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Leistungsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(4) Hat DUALIS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann DUALIS sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
(5) Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

§ 42 Verantwortlichkeit für unter freier Lizenz stehende oder beigestellte Programme

Im Falle der Anpassung eines unter einer freien Lizenz stehenden oder sonstigen vom Kunden beigestellten Programms ist eine Haftung von DUALIS für Sach- und Rechtsmängel des anzupassenden Programms ausgeschlossen.

V. Softwarepflege und -support

§ 43 Vertragsgegenstand

Soweit DUALIS für den Kunden Leistungen der Pflege und des Supports von Software erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 44 Fehlerbeseitigung

(1) Soweit der Einzelvertrag die Fehlerbeseitigung umfasst, erfolgt diese ergänzend zu einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Sachmängelhaftung. Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Software unabhängig von der Frage des Vorliegens eines „Mangels“ im Sinne des Gesetzes sowie zusätzlich unter Einhaltung vereinbarter Service Levels. Hat der Kunde die Software über DUALIS bezogen, umfasst die Fehlerbeseitigung insbesondere auch die Beseitigung von Funktionsbeeinträchtigungen, für die der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, sowie Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht rechtzeitig gerügt wurden.

(2) Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:

Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 18Reaktionszeit
Klasse 1
Betriebsverhindernder Fehler
4 Stunden
Klasse 2
Betriebsbehindernder Fehler
8 Stunden
Klasse 3
Sonstige Fehler
14 Tage

(3) Eine Verpflichtung von DUALIS, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen, besteht nicht.

(4) Ziff. I. §19 („Sachmängel“) Absatz 2 Satz 1 lit. c), d) und f) gelten entsprechend, liegt also ein solcher Fall in Bezug auf die Software vor, ist eine Fehlerbeseitigung ausgeschlossen. Ziff. I. § 19 („Sachmängel“) Absatz 10 gilt entsprechend.

(5) Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung finden Ziff. I. § 19 („Sachmängel“) Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 entsprechende Anwendung.

(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche aufgrund eines Mangels der Software bleiben unberührt und werden durch diesen § 44 weder ausgeschlossen noch beschränkt.

§ 45 Updates

Soweit der Einzelvertrag die Lieferung von Updates einer von DUALIS selbst hergestellten Software umfasst, gilt Ziff. III. § 34 („Updates“) entsprechend.

§ 46 Verantwortlichkeit für unter freier Lizenz stehende oder beigestellte Programme

Soweit es sich bei im Rahmen der Softwarepflege zu liefernden neuen Programmversionen um Software handelt, die unter einer freien Lizenz steht oder vom Kunden beigestellt wurde, ist eine Haftung von DUALIS für Sach- und Rechtsmängel der Updates, Patches und sonstigen Programmversionen ausgeschlossen.

§ 47 Support

(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet DUALIS Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Standardsoftware und ihrer Funktionsweise.

(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:

a) Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet.

b) Der Telefonsupport steht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung.

c) E-Mail-Support wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.

(4) Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

§ 48 Untersuchungs- und Rügepflicht

Für die Lieferung neuer Programmstände und Hilfsprogramme im Rahmen der Softwarepflege gilt Ziff. IV. § 41 („Untersuchungs- und Rügepflicht“) Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 entsprechend.

VI. Sonstige Dienstleistungen

§ 49 Vertragsgegenstand

(1) Soweit DUALIS für den Kunden sonstige Dienstleistungen (z.B. dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen oder Leistungen im Zusammenhang mit dem Customizing oder der Integration von Software) erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.

(2) Die sonstigen Dienstleistungen werden entweder als dienstvertragliche Leistungen (§ 50) oder werkvertragliche Leistungen (§ 51) erbracht. Abweichend davon ist DUALIS berechtigt, soweit sich dies aus dem Einzelvertrag ergibt, sonstige Dienstleistungen im Wege agilen Arbeitens (§ 52) zu erbringen.

§ 50 Dienstvertragliche Leistungen

(1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt DUALIS insbesondere regelmäßig dann, wenn DUALIS nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet DUALIS nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.

(2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(3) DUALIS ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.

(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von DUALIS, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von DUALIS. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von DUALIS nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 25 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 16 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von DUALIS hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 13 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

§ 51 Werkleistungen

Die folgenden Regelungen gelten für Werkleistungen entsprechend:

  1. Ziff. IV. § 36 („Optionale Erstellung eines technischen Konzepts“);
  2. Ziff. IV. § 37 („Funktionsprüfung“);
  3. Ziff. IV. § 38 („Abnahme“);
  4. Ziff. IV. § 40 („Umfang der Nutzungsrechte des Kunden“);
  5. Ziff. IV. § 41 („Untersuchungs- und Rügepflicht“);
  6. Ziff. IV. § 42 („Verantwortlichkeit für beigestellte Programme“).

§ 52 Leistungen im Rahmen des agilen Arbeitens

(1) Für Leistungen im Rahmen des agilen Arbeitens gilt die Regelung der Ziff. IV. § 39 („Besonderheiten bei agilem Arbeiten“) entsprechend.

(2) Liegt, wie regelmäßig beim agilen Arbeiten, ein Fall der Ziff. IV. § 39 („Besonderheiten bei agilem Arbeiten“) Absatz 6 vor, finden die Regelungen zu dienstvertraglichen Leistungen (§ 50) Anwendung. Liegt hingegen ausnahmsweise ein Fall der Ziff. IV. § 39 („Besonderheiten bei agilem Arbeiten“) Absatz 7 vor, finden die in § 51 („Werkleistungen“) genannten Regelungen entsprechende Anwendung, soweit sich aus Ziff. IV. § 39 („Besonderheiten bei agilem Arbeiten“) Absatz 5 und 7 nichts Abweichendes ergibt.

VII. Sonstige Bestimmungen

§ 53 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere

a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von DUALIS durchgeführt werden;

c) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb eines Softwarepflege- und -supportvertrags;

d) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

e) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;

f) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von DUALIS zu vertretende Umstände erforderlich werden;

g) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

h) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Software;

i) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von DUALIS durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von DUALIS ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 54 Referenzbenennung

DUALIS ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüberhinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 55 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt, die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, welche den vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht. Das Schriftformerfordernis nach Satz 2 gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht des Schriftformerfordernisses.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 56 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen nach Vertragsschluss jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter beschränkt sich im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.

(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 57 Übertragung von Rechten und Pflichten

DUALIS kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§ 58 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von DUALIS. Für Klagen von DUALIS gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von DUALIS, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

(6) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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